Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Beschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden erwerben während der Beschäftigungszeit einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, auch Betriebsrente genannt, oder Zusatzversorgung. Geregelt ist diese ergänzend zum TVöD im Altersvorsorge-Tarifvertrag ATV. Für die Beschäftigten beim Bund und den Ländern wird diese Zusatzversorgung durchgeführt durch die VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Sitz in Karlsruhe (www.vbl.de).


Für die Beschäftigten in den Kommunen gibt es auf der Ebene der Bundesländer Zusatzversorgungskassen (ZVK), bspw. den KVBW – Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (www.kvbw.de), ebenfalls mit Sitz in Karlsruhe.

Ich unterstütze Sie bei der Klärung und Durchsetzung von Rentenansprüchen direkt gegenüber der VBL, dem KVBW oder jeder anderen Zusatzversorgungskasse. Soweit erforderlich führe ich für Sie den Rechtsstreit vor Gericht.

Ich übernehme die Bearbeitung von Fällen von Mandanten aus ganz Deutschland. Ein persönlicher Besuch in meiner Kanzlei ist dafür nicht erforderlich.

Hanno Herrmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit über 25 Jahren im Bereich des Arbeitsrechts tätig, einschließlich Betriebsrenten, dem öffentlichen Dienstrecht und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Meine Kanzlei befindet sich in Baden-Baden und Karlsruhe, so dass ich regelmäßig vor den Gerichten in Karlsruhe, die für Rechtsstreitigkeiten gegen die VBL und den KVBW zuständig sind, tätig bin.



In 2001 wurde die Zusatzversorgung bei der VBL aus finanziellen und rechtlichen Gründen neu geregelt und auf ein neues System umgestellt. Hieraus ergeben sich seitdem immer wieder rechtliche Probleme, insbesondere wenn sie zu Kürzungen von Rentenanwartschaften führen können. So wurden bspw. die Übergangsregelungen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in 2007 und noch einmal in 2016 für unwirksam erklärt. Anschließend wurden die Regelungen noch einmal geändert.

Für Beschäftigte, die schon vor 2001 in der Zusatzversorgung waren, gibt es die sog. Startgutschrift, die die Rentenanwartschaften aus der Zeit vor der Umstellung feststellt. Diese Startgutschrift oder eine Überprüfungsmitteilung dazu können durchaus Fehler enthalten. Bei Zweifeln an der Richtigkeit sollte man versuchen diese jeweils zeitnah zu klären, notfalls auch gerichtlich. Die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung ist zu beachten.

Weitere gelegentlich auftretende Fälle ergeben sich bspw. bei der Anerkennung von Versicherungszeiten, etwa im Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten, bei Schwerbehinderung, oder bei verspäteter Antragstellung, wegen Krankenversicherungsbeiträgen auf die Rente oder wegen der Rückforderung eventueller Überzahlungen.

Zuständig für die Rechtstreitigkeiten sind – je nach Streitwert oder Instanz – das Amtsgericht, das Landgericht oder das Oberlandesgericht, jeweils in Karlsruhe am Sitz der VBL und der KVBW. Möglich sind auch Verfahren vor dem Schiedsgericht der VBL.

Soweit Sie schon durch einen Anwalt vertreten werden, können wir gerne für Sie bzw. für Ihren Anwalt die Terminvertretung in den Gerichtsverhandlungen vor den Gerichten in Karlsruhe übernehmen.

Die Fälle aus dem Bereich der Zusatzversorgung sind regelmäßig von den Rechtsschutzversicherungen gedeckt. Die Deckung Ihres Falles kläre ich für Sie jeweils bei Übernahme des Mandats.

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LESSER Rechtsanwälte


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Meine Kanzlei: www.lesser-rechtsanwaelte.de

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